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ARBEITSSCHUTZ
Bei Abbruch von und Reparaturarbeiten an Asbestzement sind Arbeitsschutz-Vorschriften (z.B. TRGS 519) zu beachten. Arbeiten sind dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzeigen.
Die Beaufsichtigung und Durchführung der Arbeiten dürfen nur durch geschultes, sachkundiges Personal erfolgen. Handwerks-Innungen bieten hierzu Sachkundekurse an. Auskünfte erteilen die Gewerbeaufsichtsämter.
ENTSORGUNG
ENTSORGUNG
Ausgebaute Asbestzement-Produkte sind besonders überwachungsbedürftiger Abfall. Seit dem Jahr 2002 muss für Baustoffe aus Asbestzement ein Entsorgungsnachweis für besonders überwachungsbedürftige Abfälle geführt werden. Sie werden nach dem neuen europäischen Abfallcode eingeordnet in den Abfallschlüssel EWC 170605. Eine frühzeitige Abstimmung mit dem Deponiebetreiber wird empfohlen.
Weitere Hinweise fänden sich zum Beispiel in der Broschüre "UmweltWissen" herausgegeben vom Bayerischen Landesamt für Umwelt.
ABFALLSCHLÜSSEL
ABFALLSCHLÜSSEL
Die für Sie nächstgelegene Deponie für Faserzement oder Asbestzement erfragen Sie bitte bei Ihrer Gemeinde.
Die Entsorgungsschlüssel lauten für
A) Faserzement
1) 170101 Beton, oder
2) 170107 Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06 fallen, oder
3) 170904 gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 170901, 170902 und 170903 fallen
B) Asbestzement
1) 170605 asbesthaltige Baustoffe